Die Übertragung von Vermögenswerten zu Lebzeiten, aber auch die Vermögensnachfolge im Todesfalle stellen weitere Kerngebiete der notariellen Beratung dar. Je nachdem, ob es das Ziel des Übertragenden oder Zuwendenden ist, das Vermögen zu erhalten (z.B. ein Unternehmen), das Vermögen auf Nachkommen oder nahestehenden Personen im Erbfalle zu übertragen oder aber sonstige, z.B. streitvermeidende Verfügungen zu treffen, sind die Möglichkeiten und Abwägungen, aber auch Gefahren vielfältig.

Die Notare unserer Kanzlei unterstützen Sie umfassend.

Wir begleiten Sie im Bereich von Schenkungen (inklusive der vorweggenommenen Erbfolge) sowie im Bereich der Verfügungen von Todes wegen. Hier wären insbesondere zu benennen:

In einem Testament bestimmt der Erblasser Regelungen für den Erbfall. Es ist eine Form der Verfügung von Todes wegen. Sie wird im deutschen Recht auch als „letztwillige Verfügung“ bezeichnet und kann sowohl privatschriftlich (eigenhändiges Testament), aber auch öffentlich, d.h. zur Niederschrift eines Notars errichtet werden. Im Falle der Errichtung eines notariellen Testaments ist von Vorteil, dass der Notar mit dem Erblasser Wünsche und Vorstellungen bespricht und die Bedeutung der einzelnen Verfügungen erläutert. Der Wortlaut des Testaments wird dann in rechtlich eindeutiger Weise beurkundet, wodurch etwaige Unklarheiten oder Auslegungsschwierigkeiten vermieden werden. Für den Fall, dass ein notarielles Testament errichtet wurde, ist in der Regel die weitere Beantragung eines recht kostenintensiven Erbscheins zur Feststellung der Erben nicht mehr erforderlich. Die notarielle Urkunde reicht gemein hin als Legitimationsnachweis aus. Dies kann zu Kostenersparnissen und vor allem zu einem Zeitgewinn führen.

Vorgesagtes gilt genauso für das gemeinschaftliche Testament, welches durch Ehegatten errichtet wird.

Weiterhin beurkunden wir auch Verzichtsverträge. Beispielhaft wären hier zu nennen, der Erbverzichtsvertrag, der Pflichtteilsverzichtsvertrag sowie der Zuwendungsverzichtsvertrag.

Der Erbvertrag ist eine in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes wegen, welcher zwingend der notariellen Beurkundung bedarf.

Selbstverständlich begleiten wir Sie auch in sonstigen Angelegenheiten, wie z.B. dem Erbscheinsverfahren, der Erbauseinandersetzung oder aber auch dem Erbverzicht.

Weiterhin beraten wir Sie auch, wenn Sie als Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag regeln wollen oder aber den Güterstand aufheben oder ändern wollen.

Ein diesbezüglicher Ehevertrag bedarf zwingend der notariellen Beurkundung.